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V-NISSG – das neue
Solarium Gesetz ist in Kraft. 

Der Bundesrat hat Ende Februar 2019 die V-NISSG verabschiedet (Verordnung, die das neue Solariumgesetz der Schweiz beinhaltet). Die Verordnung und das Gesetz sind seit 1. Juni 2019 in Kraft.

Die wichtigsten Neuerungen in Kürze:

Die V-NISSG schafft die Rechtsgrundlage, dass kantonale Vollzugsorgane künftig vor Ort in den Betrieben kontrollieren können, ob die Betreiberinnen und Betreiber die neu festgelegte Solariennorm einhalten. Das Gesetz wie auch die Verordnung, die der Bundesrat am 27.02.2019 gutgeheissen hat, sind seit 1. Juni 2019 in Kraft. Die wichtigsten Anpassungen haben wir hier für Sie zusammengefasst. 

 

Achtung: Das neue Solariumgesetz betrifft alle öffentlichen Solarien in Sonnenstudios, Fitnesscenter, Hallenbäder, Beautystudios, Hotels, Clubs usw. sowie Solarien in Wohnhäusern, die von mehreren Personen zugänglich sind (ausgenommen sind einzig Solarien in der eigenen Wohnung)

 

Umrüstung auf Typ 3 Röhren (Achtung: Nicht zu verwechseln mit EU-Röhren 0,3 W/m2)

 

Die Betreiberin oder der Betreiber von Selbstbedienungssolarien darf nur Solarien des UV-Typs 3 zur Verfügung stellen.

 

Übergangsfrist:

bis Juni 2020

 

Was ist zu tun?

Umrüstung der Geräte. Jedes Gerät benötigt ein entsprechendes Zerftifikat. Bei der Umrüstung bestehender Geräte auf Typ 3 (Filterscheiben, Strahler und Röhren) können Sie auf unsere langjährige Erfahrung zählen. Wir rüsten sämtliche Solarien und Marken im attraktiven Pauschal-Paket inklusive den gesetzlichen Zertifikaten um. Gerne beraten wir Sie persönlich.

 

Bestrahlungsplan & Informationspflicht

 

Die Betreiberinnen und Betreiber müssen den Nutzerinnen und Nutzern einen Bestrahlungsplan abgeben. Sie müssen Solarien so einrichten, dass diese gemäss den Vorgaben des Bestrahlungsplans eingestellt und betrieben werden können. Desweiteren müssen die Geräte gesetzeskonform gekennzeichnet werden und die Nutzer mittels Plakaten über Risiken aufgeklärt werden. 

 

Übergangsfrist: 

bis Juni 2020

 

Was ist zu tun? 

Gesetzlich erforderliche Studiobeschriftungen, Geräteprüfung, Strahlenprotokoll auf Typ 3 mit dazugehörendem Bestrahlungsplan gemäss der neuen Norm.  

 

Keine Nutzung für Minderjährige

Das Gesetz sieht vor, dass Betreiberinnen und Betreiber ihre Solarien so einrichten und betreiben, dass Personen unter 18 Jahren sie nicht benutzen können.

 

Übergangsfrist: 

Verlängerte Übergangsfrist bis zum 1. Januar 2022

 

Was ist zu tun? 

Gerne beraten wir Sie persönlich

Kostenlose Beratung

Gerne laden wir Sie zu einem kostenlosen Informationsgespräch ein und zeigen Ihnen die verschiedenen Möglichkeiten. Vereinbaren Sie am besten jetzt gleich Ihren Termin telefonisch oder mit untenstehendem Formular. 

beratung

Vielen Dank für Ihre Nachricht! Wir melden uns in Kürze bei Ihnen. 

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